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KUNST&KULTURTAGE MÜMMELMANNSBERG e.V.


Inhaltsverzeichnis

 §1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
 §2 - Zweck des Vereins
 §3 - Gemeinnützigkeit
 §4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
 §5 - Mitgliedsbeiträge
 §6 - Organe des Vereins
 §7 - Mitgliederversammlung
 §8 - Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
 §9 - Vorstand
§10 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
§11 - Kassenprüfung
§12 - Ersatz von Auslagen
§13 - Auflösung des Vereins

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „KUNST&KULTURTAGE MÜMMELMANNSBERG“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Mümmelmannsberg.
  2. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Organisation und Durchführung der Veranstaltung KUNST&KULTURTAGE MÜMMELMANNSBERG
      1. Akquisition von Künstler:innen für das Programm, sowie die weitergehende Umsetzung der Veranstaltung, um den Besucher:innen die Kunst und Kultur zugänglich zu machen
      2. Motivation und Einbindung der Besucher, Kunst selbst zu gestalten, die Kreativität zu entdecken und umzusetzen
    2. Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen außerhalb der Veranstaltung KUNST&KULTURTAGE MÜMMELMANNSBERG.
  3. Der Verein setzt sich als Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein demokratisches und gleichberechtigtes Miteinander aller Beteiligten, insbesondere unterschiedlicher Kulturen, ermöglichen.
  4. Ortsansässigen Kunstschaffenden, wie auch Künstler:innen aus anderen Bezirken und Regionen soll durch die Aktivitäten des Vereins die Möglichkeit gegeben werden, ihre Arbeiten über die Veranstaltung einer größeren Öffentlichkeit zu präsentieren.

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§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins.
  6. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke, Honorarverträge abzuschließen und Angestellte zu beschäftigen.
  7. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  9. Der Verein ist berechtigt, seine Mittel teilweise anderen deutschen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden.

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§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform (E-Mail oder Brief) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod, bzw. Auflösung der juristischen Person
    2. Austritt oder
    3. Ausschluss.
  4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des darauffolgenden Monats.
  5. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Ankündigung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
    1. sie vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln,
    2. sie diesen in der Öffentlichkeit schädigt,
    3. sie mit ihren Beitragszahlungen ein halbes Jahr im Rückstand sind oder
    4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  6. Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes abändern; ihre Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.

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§ 5 - Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Diese können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich hoch sein.
  2. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Das Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag auch dann zu zahlen, wenn es nur für einen Teil des Geschäftsjahres Mitglied ist.
  5. Die Zahlung des Jahresbeitrages kann auch in bis zu vier Raten gezahlt werden.
  6. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen.

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§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung, und
  2. der Vorstand.

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§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt wird.
  3. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle Mitglieder in Textform, per E-Mail oder Brief, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor einer Sitzung in Textform beim Vorstand einzureichen. Über die Zulässigkeit von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen worden ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlvorgängen kann aus der Mitte der Versammlung ein Wahlleiter gewählt werden.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  8. Bei Wahlen gilt diejenige von mehreren Personen als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige Person, die nunmehr die meisten Stimmen erhält.
  9. Die Mitgliederversammlung kann als reine Präsenzveranstaltung, rein virtuell (online) oder hybrid (Präsenzveranstaltung mit der Möglichkeit, elektronisch teilzunehmen) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet darüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
  10. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt. Der Zugang erfolgt über ein Passwort, welches den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor der Versammlung per-E-Mail mitgeteilt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Für Abstimmungen wird sichergestellt, dass eine freie und geheime Abstimmung möglich ist.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verfasst eine zur Protokollführung bestimmte Person ein Protokoll, das von ihm/ihr, sowie dem Versammlungsleitenden unterzeichnet wird. Dieses ist unabhängig der von der durchgeführten Versammlungsform (präsenz, virtuell, hybrid).

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§ 8 - Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    2. Beschlussfassung über den Jahresabschlussbericht
    3. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer:innen
    4. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    5. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer:
    6. Festlegung des Jahresbeitrags
    7. Satzungsänderungen
    8. Anträge
    9. Widersprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    10. die Auflösung des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen bei beabsichtigter Vereinsauflösung und bei Satzungsänderungen.
  4. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für eine Satzungsänderung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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§ 9 - Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3.   dem/der Kassenwart:in
  2. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils allein vor Gericht und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, für die Kassenführung, eine externe Person (kostenpflichtig) zu beauftragen.
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, bleibt jedoch bestehen bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

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§ 10 - Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand regelt die Geschäftsführung des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
  2. Die Sitzungen des Vorstands beruft der/die Vorsitzende in Textform ein. Er/Sie legt auch die Tagesordnung fest.
  3. Der Vorstand fasst alle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Über alle Beschlüsse fertigt eine beauftragte Person ein Protokoll, das von ihm/ihr und dem/der versammlungsleitenden Person unterzeichnet wird.
  4. Die Vorstandssitzung ist für alle Mitglieder offen. Der Vorstand ist berechtigt auch Gäste zur Sitzung zuzulassen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu erstellen und zu verabschieden, um die Vereinsarbeit und Veranstaltungsdurchführung zu regeln. Die Ordnungen sind auf der Internetseite zu veröffentlichen.

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§ 11 - Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins, die Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer:innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Die Kassenprüfer:innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

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§ 12 - Ersatz von Auslagen

  1. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  2. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Material und ähnliches.
  3. Soweit steuerliche Pauschbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Die jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei zu beachten.
  4. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss geringe Pauschalen festgelegt werden.
  5. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

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§ 13 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an, Deutsche Kinderkrebsstiftung, Hände für Kinder – Kupferhof gGmbH und Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke, die es unmittelbar und ausschließlich für Ihren gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 23.11.2023

Unterschrieben von den 13 Gründungsmitgliedern

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